Eine nicht eingehaltene Frist könne nur ausnahmsweise wieder hergestellt werden, wenn der Betroffene unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben sich dazu bis zum 13. August 2018 zu äussern.