daraufhin, dass eine Beschwerde an das Kantonsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids einzureichen sei, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 datiere und die Beschwerde knapp zwei Monate später beim Kantonsgericht eingegangen sei, sei die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten worden. Eine nicht eingehaltene Frist könne nur ausnahmsweise wieder hergestellt werden, wenn der Betroffene unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole.