B. Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2018 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 wies das Kantonsgericht A.____ daraufhin, dass eine Beschwerde an das Kantonsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids einzureichen sei, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.