{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-237-211_2018-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5494dc5f-79f3-46a4-9635-d7db890af3dc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "26d2c6ff97813c86f86ef91b156d9769"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-237-211_2018-08-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a1f5b2be-777d-436a-be07-39b5dfe27c1a", "Checksum": "b4562cfa4cc6946c99261a90836793c1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 237/211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 710 18 237/211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:36", "Checksum": "cc29c80c4b196e130bc5bbbb45db1b39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 710 18 237/211\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n4.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30\nTagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur\nin Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden\nist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise\nrechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Um-ständen eine schwere\nErkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von\neiner sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige\nAnforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit\ngewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1998\nUV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS\nLOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68\nRz. 21).\n\n4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nichts entnommen werden, was auf\nein unverschuldetes Fristversäumnis hindeuten würde. Soweit er geltend macht, er sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz anwesend gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass allfällige Auslandaufenthalte oder Ferien grundsätzlich keine Wiederherstellung der Frist bewirken können. Andere Gründe, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig hätte erheben können, bringt der\nBeschwerdeführer nicht vor. Im Ergebnis muss es deshalb sein Bewenden damit haben, dass\nauf die am 16. Juli 2018 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde des Versicherten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann.\n\n5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien\nkostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\n6. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen\neiner Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}