{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-237-211_2018-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5494dc5f-79f3-46a4-9635-d7db890af3dc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "26d2c6ff97813c86f86ef91b156d9769"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-237-211_2018-08-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a1f5b2be-777d-436a-be07-39b5dfe27c1a", "Checksum": "b4562cfa4cc6946c99261a90836793c1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 237/211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 710 18 237/211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:36", "Checksum": "cc29c80c4b196e130bc5bbbb45db1b39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 710 18 237/211\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n3.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf\ndie Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung\nder 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60\nAbs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach\nder Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als\neingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht\noder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen\noder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so\nerwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf\ndie verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.\n\nLaut Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Mit dieser\nBestimmung wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 149 E. 2, 119\nV 94 E. 4b/aa, je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem Wortlaut der Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder\nPostfach-) Zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung).\n\n3.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse datiert vom\n17. Mai 2018. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde er noch gleichentags mittels Einschreiben an den Versicherten versandt und dem Beschwerdeführer am 18. Mai\n2018 zur Abholung (mit Frist zur Abholung bis 25. Mai 2018) avisiert (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse). Die Sendung ist jedoch innert dieser Frist nicht abgeholt worden,\nweshalb sie die Poststelle C.____ mit dem Vermerk “nicht abgeholt“ an die Ausgleichskasse\nretourniert hat. Im Lichte der obigen Ausführungen (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt sich somit, dass\nder Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2018 in Anwendung von Art. 38\nAbs. 2bis ATSG am 25. Mai 2018 – dem siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – als zugestellt zu gelten hat.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVorliegend ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Zustellungsfiktion von Art. 38 Abs. 2bis ATSG nur unter der Voraussetzung zur Anwendung gelangt,\ndass der Adressat oder die Adressatin der Sendung mit der Zustellung eines behördlichen oder\ngerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen\nmuss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1), nichts anderes. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass die Zustellungsfiktion nur während\neines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung aufrechterhalten werden darf. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so\nkann von einer Zustellungsfiktion nicht mehr ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts\nvom 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1). Vorliegend hat der Versicherte am 10. Oktober\n2017 gegen die gesetzliche Mahnung vom 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 erging wesentlich weniger als ein\nJahr nach der Einspracheerhebung, weshalb der Versicherte mit der Zustellung des Einspracheentscheids rechnen musste. Demzufolge findet die Zustellungsfiktion Anwendung und\nder Einspracheentscheid hat als am 25. Mai 2018 zugestellt zu gelten. Somit hat die 30-tägige\nBeschwerdefrist am 26. Mai 2018 – dem Tag nach der Zustellung – zu laufen begonnen und\ngrundsätzlich bis zum 24. Juni 2018 gedauert. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag\ngehandelt hat, hat die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, also am 25. Juni 2018 geendet.\nDie Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2018 ist somit nach Ablauf der 30-tägigen\nBeschwerdefrist und demzufolge verspätet erhoben worden.\n\nDaran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid\nvom 17. Mai 2018 am 3. Juli 2018 nochmals mit gewöhnlicher Briefpostsendung zugesandt\nworden ist. Eine nochmalige Zustellung des Einspracheentscheids ist rechtlich unbeachtlich und\nsetzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang, wenn der Entscheid als bereits zugestellt zu gelten\nhat. Vielmehr dient die nochmalige Zusendung lediglich der Kenntnisnahme des Entscheids\ndurch den Versicherten.\n\n"}