{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-237-211_2018-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5494dc5f-79f3-46a4-9635-d7db890af3dc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "26d2c6ff97813c86f86ef91b156d9769"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-237-211_2018-08-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a1f5b2be-777d-436a-be07-39b5dfe27c1a", "Checksum": "b4562cfa4cc6946c99261a90836793c1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 237/211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 710 18 237/211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:36", "Checksum": "cc29c80c4b196e130bc5bbbb45db1b39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 710 18 237/211\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 9. August 2018 (710 18 237 / 211)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nEintretensvoraussetzungen; Rechtsmittelfrist\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) forderte mit gesetzlicher\nMahnung vom 6. Oktober 2017 A.____ auf, einen Schadenersatzbetrag von Fr. 40‘854.90 zu\nbezahlen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 ist die Ausgleichskasse auf eine dagegen\nerhobene Einsprache von A.____ nicht eingetreten.\n\nB. Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2018 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.\nC. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 wies das Kantonsgericht A.____ daraufhin, dass eine\nBeschwerde an das Kantonsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids einzureichen sei, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten\nwerden könne. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 datiere und die\nBeschwerde knapp zwei Monate später beim Kantonsgericht eingegangen sei, sei die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten worden. Eine nicht eingehaltene Frist könne nur\nausnahmsweise wieder hergestellt werden, wenn der Betroffene unter Angabe des Grundes\ninnert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben sich dazu bis zum 13. August 2018 zu äussern.\n\nD. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass der\nangefochtene Einspracheentscheid tatsächlich vom 17. Mai 2018 datiere und per Einschreiben\nversendet worden sei. Er habe sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz befunden\nund deshalb die eingeschriebene Sendung nicht persönlich entgegen nehmen können. Die\nSendung sei als unzustellbar an den Absender zurückgegangen. Er habe aber den Einspracheentscheid „ca. nach zwei Monaten datiert auf den 03.07.2018 mit normaler Post“ erhalten und\nsomit die Beschwerde fristgemäss erhoben.\n\nE. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2018 führte die Ausgleichskasse aus, die Beschwerde\nsei gemäss ihrer Einschätzung verspätet eingereicht worden.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ AG\nihren statutarischen Sitz in X.____ BL hat, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden\nkann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur\nBegründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde Stellung nehmen kann, gehört nebst\nder Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl.\nzum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).\nVorliegend stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerde des Versicherten rechtzeitig erhoben worden ist.\n\n"}