7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8. Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 VPO. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2019, 9C_324/2019, nicht eingetreten.