6. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst hat und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen, dass er unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind folglich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 ATSG). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Das Vorgehen der Vorinstanz und insbesondere der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 sind daher nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.