Daraufhin war er jedoch bereits am nächsten Tag in der Lage, seine Einsprache zu formulieren. In Bezug auf seine mangelnden Deutschkenntnisse weist die Vorinstanz überdies zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer während Jahren als Geschäftsführer der im deutschsprachigen C.____ domizilierten B.____ GmbH tätig war und folglich am Geschäftsleben teilnahm, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er zumindest gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.