Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 1B_250/2012, E. 2.3). Demzufolge lag es am Beschwerdeführer sich rechtzeitig um eine Übersetzung der Verfügung vom 8. Januar 2018 zu kümmern und so die Einsprachefrist einhalten zu können. Der Beschwerdeführer hat sich aber erst nach Ablauf der Einsprachefrist überhaupt darum bemüht, mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten. Daraufhin war er jedoch bereits am nächsten Tag in der Lage, seine Einsprache zu formulieren.