5.2.2 In Bezug auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 57 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 die Amtssprache Deutsch ist. Gemäss § 57 Abs. 2 KV sind die Behörden zwar verpflichtet, auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes (Französisch oder Italienisch) entgegen zu nehmen. Eine Pflicht amtliche Schreiben auf Deutsch zu verfassen besteht demnach nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldi-