5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten medizinischen Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht ausreichen. Wie er ausführt, bestehen seine gesundheitlichen Beschwerden bereits seit 2011. Dennoch war er in der Lage während Jahren als Geschäftsführer der B.____ GmbH tätig zu sein. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im für die Fristwahrung relevanten Zeitraum wird nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat er keine Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Einsprache rechtzeitig zu erheben.