Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Umstand ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan. Es ist somit zu prüfen, ob Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegen.