SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153, E. 4.1 mit Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen).