5.1 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", welches den Beschwerdeführer davon abgehalten hat, innert der massgebenden Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde zu erheben. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2005, 1P.123/2005, E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Jegliches Selbstverschulden, so geringfügig es sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153, E. 4.1 mit Hinweisen).