4. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Januar 2018 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist ist folglich am 12. Februar 2018 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich – wie er selbst ausführt – am 15. Februar 2018 erstmals mittels E-Mail bei der Ausgleichskasse gemeldet und am folgenden Tag, dem 16. Februar 2018, hat er seine Einsprache der Post übergeben. Die Einsprache wurde folglich zweifellos verspätet eingereicht.