3. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei dieser 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 25). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38 - 41 ATSG geregelt.