2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.