H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 nahm die Ausgleichskasse zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2019 Stellung. Die nicht belegte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seit 2011 habe ihn nicht daran gehindert, bis zum Konkurs der im deutschschweizerischen C.____ domizilierten B.____ GmbH vom 9. Februar 2016 als deren Geschäftsführer zu fungieren. Die nunmehr geltend gemachte Begründung für die verspätete Einsprache, nämlich psychische Erkrankung und sprachliche Barriere, sei damit eine reine Schutzbehauptung. Ausserdem sei die Amtssprache Deutsch, weshalb keinerlei Anspruch auf eine Verfügung in einer Fremdsprache bestehe.