Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 sei auf Deutsch verfasst worden. Er habe grosse Schwierigkeiten gehabt, eine Person zu finden, welche ihm die Verfügung habe übersetzen können und ihn auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel ergreifen zu können, hingewiesen habe. Am 15. Februar 2018 habe er per E-Mail auf Französisch reagiert, sich für seine Verspätung entschuldigt und erklärt, warum er nicht früher habe reagieren können.