F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Dezember 2018 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Verfahren auszustellen und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu gewähren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdegegnerin sei mit Entscheid vom 1. Juni 2018 auf die Einsprache von A.____ nicht eingetreten, da die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Weder der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 noch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2018 hätten sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache oder zu einer allfälligen Fristwiederherstellung geäussert.