diesbezüglich verantwortlich. Ausserdem sei er immer noch krank (Depression) und nehme Medikamente. Auch sei er verschuldet und müsse noch Rechnungen von Anwälten aus der Schweiz und aus Frankreich bezahlen. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreite die Höhe der Forderung nicht. Er bringe aber keine rechtsgenüglichen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe vor. Seine eigene gesundheitliche und finanzielle Lage würden die Einbringlichkeit der Schadenersatzforderung, nicht aber seine Verantwortlichkeit betreffen.