GmbH Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 21‘963.10. Auf die von A.____ erhobene Einsprache vom 16. Februar 2018 trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. Juni 2018 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Im Übrigen legte die Ausgleichskasse ausführlich dar, weshalb die Einsprache auch aus materiellen Gründen abzuweisen sei. B. Hiergegen erhob A.____ am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).