{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-218---76_2019-03-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=10ceee47-6283-4b46-8f92-0a1fc84ed04d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050516", "Checksum": "492dfaabd55fab4db51ac2f95d07d1a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-218---76_2019-03-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=487d2fc0-5703-4cad-ba4b-052f2026b777", "Checksum": "fccfb814c9a306ddc05aa6d67c12baa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 218 / 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:13:31", "Checksum": "6e51c27c05d5f667ac22d99f281b9261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung vornimmt (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/\nGenf 2015, Art. 41 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n5.1 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein \"unverschuldetes\nHindernis\", welches den Beschwerdeführer davon abgehalten hat, innert der massgebenden\nFrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde zu erheben. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer\nSchuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts vom 14.\nJuni 2005, 1P.123/2005, E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Jegliches Selbstverschulden, so\ngeringfügig es sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153, E. 4.1 mit Hinweisen). Typischer\nAnwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V\n255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein\nIrrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2006, 2A.175/2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher\nUmstand ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan. Es ist somit zu\nprüfen, ob Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegen.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen\nzwei Gründe für die Verspätung vor: Einerseits macht er geltend, er sei seit dem Jahr 2011 gesundheitlich angeschlagen und leide an einer Depression und andererseits sei er nicht in der\nLage gewesen, die auf Deutsch verfasste Verfügung – und damit auch die Rechtsmittelbelehrung – zu verstehen.\n\n5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten medizinischen Gründe für eine\nFristwiederherstellung nicht ausreichen. Wie er ausführt, bestehen seine gesundheitlichen Beschwerden bereits seit 2011. Dennoch war er in der Lage während Jahren als Geschäftsführer\nder B.____ GmbH tätig zu sein. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im für die\nFristwahrung relevanten Zeitraum wird nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat er keine Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage\ngewesen wäre, seine Einsprache rechtzeitig zu erheben. Daran vermögen auch die ärztlichen\nBerichte, welche belegen, dass er wegen einer Depression seit 2011 in ärztlicher Behandlung\nsteht, nichts zu ändern.\n\n5.2.2 In Bezug auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist darauf\nhinzuweisen, dass gemäss § 57 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft\n(KV) vom 17. Mai 1984 die Amtssprache Deutsch ist. Gemäss § 57 Abs. 2 KV sind die Behörden zwar verpflichtet, auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes (Französisch\noder Italienisch) entgegen zu nehmen. Eine Pflicht amtliche Schreiben auf Deutsch zu verfassen besteht demnach nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldi-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 1B_250/2012, E. 2.3). Demzufolge lag es\nam Beschwerdeführer sich rechtzeitig um eine Übersetzung der Verfügung vom 8. Januar 2018\nzu kümmern und so die Einsprachefrist einhalten zu können. Der Beschwerdeführer hat sich\naber erst nach Ablauf der Einsprachefrist überhaupt darum bemüht, mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten. Daraufhin war er jedoch bereits am nächsten Tag in der Lage, seine Einsprache\nzu formulieren. In Bezug auf seine mangelnden Deutschkenntnisse weist die Vorinstanz überdies zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer während Jahren als Geschäftsführer der\nim deutschsprachigen C.____ domizilierten B.____ GmbH tätig war und folglich am Geschäftsleben teilnahm, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er zumindest gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.\n\n6. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst hat und\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen, dass er unverschuldet\ndavon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind folglich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 ATSG). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Das Vorgehen der\nVorinstanz und insbesondere der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 sind daher nicht zu\nbeanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\n8. Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 VPO.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nAuf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom\n29. Mai 2019, 9C_324/2019, nicht eingetreten.\n\n"}