{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-218---76_2019-03-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=10ceee47-6283-4b46-8f92-0a1fc84ed04d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050516", "Checksum": "492dfaabd55fab4db51ac2f95d07d1a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-218---76_2019-03-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=487d2fc0-5703-4cad-ba4b-052f2026b777", "Checksum": "fccfb814c9a306ddc05aa6d67c12baa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 218 / 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:13:31", "Checksum": "6e51c27c05d5f667ac22d99f281b9261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nH. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 nahm die Ausgleichskasse zum Schreiben des\nBeschwerdeführers vom 4. Januar 2019 Stellung. Die nicht belegte psychische Erkrankung des\nBeschwerdeführers seit 2011 habe ihn nicht daran gehindert, bis zum Konkurs der im deutschschweizerischen C.____ domizilierten B.____ GmbH vom 9. Februar 2016 als deren Geschäftsführer zu fungieren. Die nunmehr geltend gemachte Begründung für die verspätete Einsprache,\nnämlich psychische Erkrankung und sprachliche Barriere, sei damit eine reine Schutzbehauptung. Ausserdem sei die Amtssprache Deutsch, weshalb keinerlei Anspruch auf eine Verfügung\nin einer Fremdsprache bestehe.\n\nI. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 reicht der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines behandelnden Arztes vom 21. Februar 2019 zu den Akten.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Die B.____ GmbH\nhatte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kan-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom\n16. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 eingetreten ist. Das Kantonsgericht\nhat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen,\nso ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten\nabzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.\n\n3. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei\nder verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei dieser 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 25). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die\nVerfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den\nArt. 38 - 41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach\nihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der\nFrist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache\nspätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der\nSchweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist\nnicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wird jedoch wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,\nsofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum\nersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).\n\n4. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Januar 2018 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist ist folglich am 12. Februar\n2018 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich – wie er selbst ausführt – am 15. Februar\n2018 erstmals mittels E-Mail bei der Ausgleichskasse gemeldet und am folgenden Tag, dem\n16. Februar 2018, hat er seine Einsprache der Post übergeben. Die Einsprache wurde folglich\nzweifellos verspätet eingereicht.\n\n5. Zu prüfen bleibt, ob die verpasste Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden kann.\nGemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende\nPerson unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon\nabgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb\n\n"}