{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-218---76_2019-03-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=10ceee47-6283-4b46-8f92-0a1fc84ed04d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050516", "Checksum": "492dfaabd55fab4db51ac2f95d07d1a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-218---76_2019-03-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=487d2fc0-5703-4cad-ba4b-052f2026b777", "Checksum": "fccfb814c9a306ddc05aa6d67c12baa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 218 / 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:13:31", "Checksum": "6e51c27c05d5f667ac22d99f281b9261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 710 18 218 / 76\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 21. März 2019 (710 18 218 / 76)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nEinsprachefrist verpasst; die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind nicht erfüllt\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E.,\n3, route de Mulhouse, 68190 Ensisheim\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42,\nPostfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die B.____ GmbH mit Sitz in C.____ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) angeschlossen. Über die Firma\nwurde am 9. Februar 2016 der Konkurs eröffnet. Am 6. Juli 2016 wurden zwei Konkursverlustscheine über insgesamt Fr. 21‘963.10 ausgestellt und am 7. Juli 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.\nMit Verfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) von A.____ als ehemaligem Geschäftsführer der B.____ GmbH Schadenersatz\nfür ausstehende Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 21‘963.10. Auf die von A.____ erhobene\nEinsprache vom 16. Februar 2018 trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. Juni 2018\nnicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Im\nÜbrigen legte die Ausgleichskasse ausführlich dar, weshalb die Einsprache auch aus materiellen Gründen abzuweisen sei.\nB. Hiergegen erhob A.____ am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des\nKantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte\nsinngemäss, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben und es sei von einer\nSchadenersatzforderung abzusehen. Er sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen. Die B.____ GmbH habe Arbeiten für einen Betrag von 230‘000.-- Euro ausgeführt, das\nGeld dafür aber nie erhalten. Ein diesbezüglicher Prozess vor Gericht sei verloren gegangen.\nHätte die B.____ GmbH vor Gericht obsiegt, hätte sie keine Schwierigkeiten gehabt, die Rechnungen zu begleichen. In dieser Zeit habe ein Arbeitnehmer Suizid begangen und er fühle sich\ndiesbezüglich verantwortlich. Ausserdem sei er immer noch krank (Depression) und nehme\nMedikamente. Auch sei er verschuldet und müsse noch Rechnungen von Anwälten aus der\nSchweiz und aus Frankreich bezahlen.\n\nC. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreite die Höhe der Forderung nicht. Er bringe aber keine\nrechtsgenüglichen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe vor. Seine eigene gesundheitliche und finanzielle Lage würden die Einbringlichkeit der Schadenersatzforderung, nicht aber\nseine Verantwortlichkeit betreffen.\n\nD. Mit Schreiben vom 18. September 2018 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Charles Flory, comité de protection des travailleurs frontaliers européens, vor, die\nAusgleichskasse solle mit der für die Buchhaltung verantwortlichen Firma Kontakt aufnehmen.\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2018 führte die Ausgleichskasse aus, der Beschwerdeführer sei\nals Geschäftsführer einziges Organ der Konkursitin gewesen und damit haftbar. Der für die\nBuchhaltung verantwortlichen Firma komme hingegen keine Organstellung zu.\n\nE. Mit Schreiben vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht\nweitere Unterlagen ein.\n\nF. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Dezember 2018 gelangte das Kantonsgericht\nzum Schluss, dass das Verfahren auszustellen und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu gewähren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdegegnerin sei mit\nEntscheid vom 1. Juni 2018 auf die Einsprache von A.____ nicht eingetreten, da die Einsprache\nverspätet erhoben worden sei. Weder der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25.\nJuni 2018 noch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2018 hätten\nsich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache oder zu einer allfälligen Fristwiederherstellung\ngeäussert.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nG. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen\naus, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 sei auf Deutsch verfasst worden. Er habe\ngrosse Schwierigkeiten gehabt, eine Person zu finden, welche ihm die Verfügung habe übersetzen können und ihn auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel ergreifen zu können, hingewiesen\nhabe. Am 15. Februar 2018 habe er per E-Mail auf Französisch reagiert, sich für seine Verspätung entschuldigt und erklärt, warum er nicht früher habe reagieren können. Glücklicherweise habe er am gleichen Tag eine Antwort auf Französisch erhalten. Daraufhin habe er am\n16. Februar 2018 seine Einsprache verfasst. Er bedaure, dass die Verfügung vom 8. Januar\n2018 nicht auf Französisch oder in beiden Sprachen verfasst worden sei, umso mehr als er in\nFrankreich lebe. Ausserdem seien sein fragiler Gesundheitszustand – er sei seit 2011 ununterbrochen in medizinischer Behandlung – und seine mangelnden Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Dies rechtfertige, die Einsprachefrist wiederherzustellen.\n\n"}