se), den gegenteiligen Schluss zu. Die Kasse wird in diesem Sinne deshalb nicht nur eine parallele, unselbständige Erwerbstätigkeit bei der F.____ zu prüfen haben, sondern im Austausch mit den französischen Behörden auch zu klären haben, ob der Versicherte gemäss den eigenen Aussagen zufolge in der fraglichen Periode nicht allenfalls auch für einen sonstigen Arbeitgeber in unselbständiger Stellung (teilweise oder mindestens im Umfang von 25%) tätig gewesen ist. Sofern sich in der fraglichen Periode eine unselbständige Erwerbstätigkeit im entsprechenden Umfang erhärten liesse, wäre ausnahmsweise nicht vom Erwerbsort-, sondern vom Wohnsitzprinzip auszugehen.