Ohne ergänzende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit bei der F.____, welche im Übrigen bis heute noch immer existiert, oder bei einem anderen Arbeitgeber, kann deshalb entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die länderübergreifende Zuständigkeit gemäss FZA und mit ihr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung unter das schweizerische Recht abschliessend geklärt sei. Ebenso lassen der Umstand, dass die F.____ noch immer existiert, und der Versicherte den eigenen Aussagen zufolge seit März 2016 wieder als Mitarbeiter einer französischen Firma angestellt sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kas-