Ebenso ist es möglich, dass er in unselbständiger Stellung für die F.____ für weitere Kunden – in Frankreich oder im Ausland – IT-Dienstleistungen erbracht hat. Ohne ergänzende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit bei der F.____, welche im Übrigen bis heute noch immer existiert, oder bei einem anderen Arbeitgeber, kann deshalb entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die länderübergreifende Zuständigkeit gemäss FZA und mit ihr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung unter das schweizerische Recht abschliessend geklärt sei.