5.6.2 Der Versicherte hat gegenüber der Kasse angegeben, zwischen 2010 und 2016 nur für die GmbH gearbeitet zu haben (Akt 161 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine Aussage genügt als Beweis jedoch nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte ein nicht unmassgebliches Interesse daran hat, in der Schweiz in den Genuss von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gelangen (Akt 23 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine eigenen Aussagen alleine können den massgebenden Anforderungen an eine objektive Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen daher nicht genügen. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass sich in den Akten eine Rechnungskopie der F.___