i VO Nr. 1408/71, wonach eine Person den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats unterliegt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit teilweise im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (oben, Erwägung 5.2.1). Nichts anderes gilt für die Zeit ab April 2012, sofern eine unselbständige Person zusätzlich auch in ihrem Wohnsitzstaat im Umfang von mindestens 25% einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004; oben Erwägung 5.2.2).