Hintergrund bilden die (bis Ende März 2012 massgebenden) vom Erwerbsortprinzip abweichenden Ausnahmebestimmungen von Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71, wonach eine Person den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats unterliegt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit teilweise im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (oben, Erwägung 5.2.1).