Wenn die Kasse gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere auf die Antwort der französischen Behörden, nunmehr den Standpunkt vertritt, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass C.____ in der Schweiz nicht der Beitragspflicht unterstehen würde, greift ihre Sichtweise jedoch zu kurz. Aus der eingegangenen Bestätigung der französischen Behörden vom 12. September 2017 geht einzig hervor, dass diese keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit von C.____ besitze. Diese Auskunft deckt sich zwar mit den Aussagen des Versicherten, wonach er im Zusammenhang auch mit der Firma G.____ keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern nur als Präsi-