Schliesslich hat sie C.____ um Auskunft ersucht, ob er in den Jahren 2010 bis 2016 in Frankreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig gewesen sei und in welchem Pensum und zu welchem Jahreslohn er dabei gearbeitet habe (Akt 157 zur Vernehmlassung der Kasse). Wenn die Kasse gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere auf die Antwort der französischen Behörden, nunmehr den Standpunkt vertritt, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass C.____ in der Schweiz nicht der Beitragspflicht unterstehen würde, greift ihre Sichtweise jedoch zu kurz.