_, wonach der Lohn von C.____ beim zuständigen Quellensteueramt angemeldet sowie auch bezahlt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei, so dass der Versicherte mangels Bestätigung einer selbständigen Tätigkeit als Angestellter der GmbH abzurechnen sei (Akt 166 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kasse auf Anfrage von den französischen Behörden am 12. September 2017 mitgeteilt worden war, dass C.____ zwischen Januar 2001 bis August 2002 in der Eigenschaft als Inhaber einer Einzelfirma und selbständig erwerbstätige Person einer elsässischen Sozialversi-