5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der fraglichen Periode von einer unselbständigen Tätigkeit von C.____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der GmbH auszugehen. Hierfür sprechen die Lohnabrechnungen der GmbH, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2015 in den Akten liegen (Akt 57-119 zur Vernehmlassung der Kasse) und welchen basierend auf einem monatlichen Brutto-Lohn von Fr. 2‘675.— entsprechende Abzüge der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen sind.