der AHV-rechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Bei- trags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne. Die Kasse vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Sie bringt vor, ihre Abklärungen in Frankreich hätten ergeben, dass für die von der GmbH an C.____ getätigten Überweisungen in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Auch die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens habe geklärt werden können. Die Lohnzahlungen der GmbH an C.____ seien zu Recht in der Schweiz zu Lasten der GmbH abgerechnet worden.