5.4 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, dass C.____ in Frankreich die Unternehmung F.____ geführt habe, über welche er auch die von ihm zu Gunsten der GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen abgerechnet habe. C.____ sei für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Ausserdem habe er im Jahr 2013 in Frankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Der Beschwerdeführer stellt sich damit letztlich auf den Standpunkt, dass C.____ der AHV-rechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Bei- trags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne.