Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Internetseiten, welche unbestritten von der Schweiz aus betrieben worden war. Der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens, welches der Tätigkeit von C.____ gegenüber der GmbH einen erwerblichen Charakter verliehen hat, befand sich somit auch hier unzweifelhaft in der Schweiz.