Es kann in diesem Zusammenhang auf die in BGE 119 V 65 beurteilte Konstellation verwiesen werden, wonach sogar die Leitung eines Unternehmens, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zu gelten hat. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation ging es um die Leitung einer Firma, im hier zu beurteilenden Fall um das Erstellen und das Unterhalten