__ offenbar mit dem Aufbau und der Überwachung von IT-Lösungen und der Betreuung von Internetseiten der GmbH tätig (Akt 181 zur Vernehmlassung der Kasse). Ob er diese Tätigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge physisch in der Schweiz ausgeführt hat, spielt bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle. Es kann in diesem Zusammenhang auf die in BGE 119 V 65 beurteilte Konstellation verwiesen werden, wonach sogar die Leitung eines Unternehmens, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zu gelten hat.