Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht. Mit Blick auf die hier strittigen Verhältnisse ist in Bezug auf die von C.____ gegenüber der GmbH erbrachten Tätigkeit der Jahre 2010 bis 2015 mithin entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verliehen hat (BGE 119 V 65 E. 3b). Dieser Mittelpunkt liegt hier in der Schweiz: Den vorliegenden Akten zufolge war C.____ offenbar mit dem Aufbau und der Überwachung von IT-Lösungen und der Betreuung von Internetseiten der GmbH tätig (Akt 181 zur Vernehmlassung der Kasse).