Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist dabei nicht erforderlich, dass sich die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag ihrer Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhalten muss. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht.