2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, ebenfalls davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dabei wird die Frage des Beitragsstatuts (Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende) aufgrund des nationalen Rechts jenes Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht.