iv VO Nr. 883/2004 vor, dass eine Person selbst dann den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterliegt, wenn sie im Wohnsitzmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist diesfalls, dass sie hierbei bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben.