Demnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres Wohnsitzstaates, wenn sie dort – ebenfalls neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie hingegen in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie primär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (lit. b derselben Bestimmung).