b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 legt sodann auch eine Ausnahme im Sinne des Wohnortsprinzips für abhängig Beschäftigte fest. Demnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres Wohnsitzstaates, wenn sie dort – ebenfalls neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.