Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise den grössten Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss. Als Orientierungskriterien werden der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr. 987/2009).