Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der Eigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise den grössten Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss.