Ausnahmsweise unterliegt demgegenüber auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort – neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der Eigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009).